BAuA: FFP 2-Masken als
PSA nicht wiederverwertbar

Filtrierende Halbmasken (z.B. FFP2, FFP3) zählen zur Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) von Arbeitnehmern. Entwickelt für die Arbeit in belasteten Umgebungen wie Bergwerk, Lackierkabine oder bei Abbrucharbeiten kommen die Masken auch bei Tätigkeiten mit erhöhter Infektionsgefährdung durch Bioaerosolbelastungen wie in der aktuellen Pandemie zum Einsatz. Die Masken sind zum einmaligen Gebrauch vorgesehen, betont die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).

Das Arbeitsschutzrecht sehe insbesondere im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers besonders hohe Anforderungen an die Beschaffenheit von PSA vor. Dennoch komme angesichts gravierender Versorgungsengpässen in der Pandemie und wegen der Kosten von FFP2- oder FFP3-Masken immer wieder die Frage nach Möglichkeiten der Wiederaufbereitung von Atemschutzmasken hoch, so die Bundesanstalt.

Das BAuA stellt dazu unmissverständlich fest: „Eine Wiederaufbereitung und Wiederverwendung von Einwegmasken widerspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Schutzwirkung einer FFP2- oder FFP3-Maske bei mehrmaliger Verwendung über eine Acht-Stunden-Schicht hinaus oder einer Wiederaufbereitung, z.B. thermisch oder chemisch, abnimmt.“ Wurde eine FFP2- oder FFP3-Maske entgegen den Vorgaben des jeweiligen Herstellers wiederaufbereitet, so handele es sich weder um eine konforme Maske im Sinne der PSA-Verordnung, noch um eine ordnungsgemäße Maske im Sinne der PSA-Benutzungsverordnung. „Die Maske darf daher auch aus rechtlichen Gründen im beruflichen Kontext nicht mehr als PSA eingesetzt werden“, stellt die Behörde eindeutig fest.

Auch im privaten Umfeld widerspreche eine Wiederaufbereitung und Wiederverwendung von FFP2- und FFP3-Masken grundsätzlich dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Anders als im Arbeitsschutz geschehe dies aber in eigener Verantwortung, befindet die Bundesanstalt. Eine abschließende wissenschaftliche Bewertung, inwieweit die Schutzwirkung durch eine Wiederaufbereitung eingeschränkt wird und in welchem Umfang dies möglich sein könnte, stehe noch aus. Die BAuA gibt zu bedenken, dass vorgeschlagene Methoden wie die Trocknung einer Maske über einen Zeitraum von einer Woche von den Bedingungen der Lagerung abhängen. Als Maßnahme zur Reduktion der Infektionserreger in der Maske seien keine pauschalen Aussagen möglich, da die Überlebensfähigkeit erregerspezifisch ist und von der Höhe der Kontamination (Anzahl an Erregern) sowie dem Material abhängt.
In jedem Fall gilt: „Da es sich bei der Wiederaufbereitung nicht um einen bestimmungsgemäßen Gebrauch handelt, entfällt nach derzeitiger Einschätzung zudem die Haftung durch den Hersteller.“